Allgemeine Geschäftsbedingungen von Nicolai Hildebrandt Film
1. Geltungsbereich
Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und Nicolai Hildebrandt (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt). Für zukünftig abgeschlossene Ergänzungs- oder Folgeaufträge gelten die AGB entsprechend. Regelungen, die diese AGB abändern oder aufheben, sind nur dann gültig, wenn sie von Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden. Durch schriftliche Auftragserteilung erklärt sich der Auftraggeber ausdrücklich mit den AGB einverstanden. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers gelten nur, soweit Auftragnehmer sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.
2. Auftragserteilung
2.1 Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend.
2.2 Auftragserteilung und Annahme sowie ihre Änderung und Ergänzung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsschluss sind nur wirksam, wenn sie von Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsschluss.
2.2 Auftragserteilung und Annahme sowie ihre Änderung und Ergänzung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsschluss sind nur wirksam, wenn sie von Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsschluss.
3. Kosten
3.1 Die von Auftragnehmer angegebenen Preise lauten in Euro (€) und verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, sofern die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde. Im vertraglich vereinbarten Preis sind die gesamten Herstellungskosten enthalten, sofern der Film nach den bei Auftragserteilung bestehenden Vorgaben, insbesondere nach dem genehmigten Drehbuch hergestellt wird.
3.2 Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme eines Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.
3.3 Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Hieraus entstehende Mehrkosten sind auf Nachweis vom Auftraggeber gesondert zu erstatten. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage, die nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Auftragnnehmer zurückzuführen sind.
3.4 Wird ein Nachdreh erforderlich, ohne dass dieser durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Auftragnehmer verursacht wurde, z.B. durch Geräte- oder Materialschaden, kann der Auftraggeber keinen Ersatz von anfallenden Reisekosten oder Verdienstausfall geltend machen.
3.2 Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme eines Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.
3.3 Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Hieraus entstehende Mehrkosten sind auf Nachweis vom Auftraggeber gesondert zu erstatten. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage, die nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Auftragnnehmer zurückzuführen sind.
3.4 Wird ein Nachdreh erforderlich, ohne dass dieser durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Auftragnehmer verursacht wurde, z.B. durch Geräte- oder Materialschaden, kann der Auftraggeber keinen Ersatz von anfallenden Reisekosten oder Verdienstausfall geltend machen.
4. Herstellung
4.1 Die Herstellung erfolgt auf der Grundlage eines vom Auftraggeber vor Beginn der Herstellung genehmigten Drehbuches. Ist die Erstellung eines Drehbuches nicht vorgesehen, sind das vereinbarte Konzept und die Inhalte des Films spätestens bei Auftragserteilung auf andere Weise schriftlich festzulegen.
4.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Films obliegt Auftragnehmer. Für die sachliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit des Filminhalts trägt der Auftraggeber die Verantwortung, soweit seine Vorgaben durch Auftragnehmer befolgt wurden.
4.3 Die Hintergrundmusik wird dem Auftraggeber von Auftragnehmer vorgeschlagen, wenn dieser dies wünscht. In diesem Fall werden dem Auftraggeber 3-5 gemafreie Musikstücke vorgeschlagen.
4.4 Nach Fertigstellung des Rohschnitts erhält der Auftraggeber Gelegenheit, die vorläufige Fassung des Films anzusehen, um die sachliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit des Filminhalts zu prüfen. Erklärt sich der Auftraggeber mit dem Rohschnitt einverstanden, ist insoweit eine spätere Beanstandung ausgeschlossen.
4.5 Zur Leistungserfüllung kann Auftragnehmer auch Dritte zur Auftragserfüllung hinzuziehen. Im Ausnahmefall können auch Leistungen Dritter erbracht werden, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers handeln. Dieses wird dem Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilt. In diesem Fall entfällt jegliche Schadensersatzpflicht für Auftragnehmer.
4.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Films obliegt Auftragnehmer. Für die sachliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit des Filminhalts trägt der Auftraggeber die Verantwortung, soweit seine Vorgaben durch Auftragnehmer befolgt wurden.
4.3 Die Hintergrundmusik wird dem Auftraggeber von Auftragnehmer vorgeschlagen, wenn dieser dies wünscht. In diesem Fall werden dem Auftraggeber 3-5 gemafreie Musikstücke vorgeschlagen.
4.4 Nach Fertigstellung des Rohschnitts erhält der Auftraggeber Gelegenheit, die vorläufige Fassung des Films anzusehen, um die sachliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit des Filminhalts zu prüfen. Erklärt sich der Auftraggeber mit dem Rohschnitt einverstanden, ist insoweit eine spätere Beanstandung ausgeschlossen.
4.5 Zur Leistungserfüllung kann Auftragnehmer auch Dritte zur Auftragserfüllung hinzuziehen. Im Ausnahmefall können auch Leistungen Dritter erbracht werden, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers handeln. Dieses wird dem Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilt. In diesem Fall entfällt jegliche Schadensersatzpflicht für Auftragnehmer.
5. Zeitplan
5.1 Vor Beginn der Herstellung legen der Auftraggeber und Auftragnehmer einen Zeitpunkt für die Fertigstellung des Filmwerkes fest.
5.2 Stellt sich im Verlauf der Herstellung heraus, dass der vereinbarte Zeitplan nicht eingehalten werden kann, hat Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten.
5.3 Sofern die Verzögerung durch Umstände verursacht wird, die der Auftraggeber oder ihm zurechenbare Dritte zu vertreten haben, insbesondere wenn erforderliche Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers nicht rechtzeitig erbracht werden, kann der vereinbarte Fertigstellungstermin entsprechend überschritten werden. Etwaige Mehrkosten aufgrund einer solchen Verzögerung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.4 Für den Fall, dass der vereinbarte Fertigstellungszeitpunkt aufgrund von außergewöhnlichen Umständen nicht eingehalten werden kann, die Auftragnehmer trotz der gebotenen Sorgfalt weder beeinflussen noch vorhersehen kann (z.B. Naturgewalten, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.) gilt Artikel 5.3 entsprechend.
5.2 Stellt sich im Verlauf der Herstellung heraus, dass der vereinbarte Zeitplan nicht eingehalten werden kann, hat Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten.
5.3 Sofern die Verzögerung durch Umstände verursacht wird, die der Auftraggeber oder ihm zurechenbare Dritte zu vertreten haben, insbesondere wenn erforderliche Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers nicht rechtzeitig erbracht werden, kann der vereinbarte Fertigstellungstermin entsprechend überschritten werden. Etwaige Mehrkosten aufgrund einer solchen Verzögerung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.4 Für den Fall, dass der vereinbarte Fertigstellungszeitpunkt aufgrund von außergewöhnlichen Umständen nicht eingehalten werden kann, die Auftragnehmer trotz der gebotenen Sorgfalt weder beeinflussen noch vorhersehen kann (z.B. Naturgewalten, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.) gilt Artikel 5.3 entsprechend.
6. Lieferung / Abnahme
6.1 Nach Fertigstellung des Films übermittelt Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Kopie des Filmwerkes, soweit nicht anders vereinbart per Video-Download-Link (Cloud-Upload) als mp4-Datei in einer Auflösung von 1920x1080 Pixel (Full HD). Hierdurch erhält der Auftraggeber die Gelegenheit, den Film anzusehen und auf etwaige Mängel zu überprüfen.
6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich darüber zu erklären, ob er den Film in der hergestellten Fassung abnimmt oder gegebenenfalls Nachbesserungen verlangt. Erklärt sich der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Übermittlung oder Vorführung, gilt der Film als abgenommen. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen.
6.3 Der Auftraggeber ist zur Abnahme des Films verpflichtet, sofern der erstellte Film den Vorgaben des genehmigten Drehbuchs einschließlich etwaiger Änderungsvorgaben des Auftraggebers entspricht und technisch und qualitativ allgemeinen Standards genügt.
6.4 Nachbesserungsverlangen des Auftraggebers, die allein auf die künstlerische Umsetzung des genehmigten Konzepts zurückgehen, können nur einmalig geltend gemacht werden. Nach erfolgter Korrektur ist Auftragnehmer nicht verpflichtet, weitere rein künstlerische Änderungen vorzunehmen.
6.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen gegenüber Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6.6 Der Auftraggeber ist selbst für die Archivierung des Filmwerks verantwortlich. Hierzu wird auf Wunsch des Auftraggebers eine unkomprimierte oder nur geringfügig komprimierte Masterdatei durch Auftragnehmer bereitgestellt.
6.7 Eignet sich der Cloud-Upload wegen zu großer Datenmengen nicht zur Lieferung, kommt der Auftraggeber für zusätzliche anfallende Kosten einer alternativen Bereitstellung des Filmwerks auf.
6.8 Eine Herausgabe des unbearbeiteten Videomaterials an den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich darüber zu erklären, ob er den Film in der hergestellten Fassung abnimmt oder gegebenenfalls Nachbesserungen verlangt. Erklärt sich der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Übermittlung oder Vorführung, gilt der Film als abgenommen. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen.
6.3 Der Auftraggeber ist zur Abnahme des Films verpflichtet, sofern der erstellte Film den Vorgaben des genehmigten Drehbuchs einschließlich etwaiger Änderungsvorgaben des Auftraggebers entspricht und technisch und qualitativ allgemeinen Standards genügt.
6.4 Nachbesserungsverlangen des Auftraggebers, die allein auf die künstlerische Umsetzung des genehmigten Konzepts zurückgehen, können nur einmalig geltend gemacht werden. Nach erfolgter Korrektur ist Auftragnehmer nicht verpflichtet, weitere rein künstlerische Änderungen vorzunehmen.
6.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen gegenüber Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6.6 Der Auftraggeber ist selbst für die Archivierung des Filmwerks verantwortlich. Hierzu wird auf Wunsch des Auftraggebers eine unkomprimierte oder nur geringfügig komprimierte Masterdatei durch Auftragnehmer bereitgestellt.
6.7 Eignet sich der Cloud-Upload wegen zu großer Datenmengen nicht zur Lieferung, kommt der Auftraggeber für zusätzliche anfallende Kosten einer alternativen Bereitstellung des Filmwerks auf.
6.8 Eine Herausgabe des unbearbeiteten Videomaterials an den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
7.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Bezahlung durch folgende Teilzahlungen: 1/3 bei Vertragsschluss, 1/3 bei Drehbeginn, 1/3 bei Abnahme.
7.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Bezahlung durch folgende Teilzahlungen: 1/3 bei Vertragsschluss, 1/3 bei Drehbeginn, 1/3 bei Abnahme.
8. Urheberrechte
8.1 Auftragnehmer verfügt über alle zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte oder wird diese Rechte in dem erforderlichen Umfang erwerben, soweit sie nicht bei einer Verwertungsgesellschaft liegen. Dies gilt nur für den jeweils vorher vereinbarten Verwendungszweck. Die Einholung von Rechten Dritter, die in der Verantwortung des Auftraggebers liegen (siehe 12.2 und 12.3), ist hiervon nicht betroffen.
8.2 Nach Fertigstellung des Filmwerkes und vollständiger Bezahlung der Produktionskosten räumt Auftragnehmer dem Auftraggeber in dem vereinbarten zeitlichen und räumlichen Umfang die vereinbarten Nutzungsrechte an und aus dem Film ein, soweit sie Auftragnehmer selbst zustehen, von den Filmschaffenden übertragen worden sind oder in anderer Weise von dem Berechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben sind.
8.3 Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, das Recht, den Film in dem vereinbarten Umfang (zeitlich und räumlich) öffentlich vorzuführen sowie Kopien des Films zu verbreiten. Nicht Vertragsgegenstand sind der Erwerb und die Übertragung/ Einräumung von Rechten der Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, GVL) und/oder Rechte und Zustimmungen der FSK. Diese Rechte und/oder Zustimmungen sind vom Auftraggeber selbst auf eigene Kosten einzuholen.
8.4 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind insbesondere die Rechte zur Bearbeitung, Änderung, Ergänzung und fremdsprachigen Synchronisation, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden.
8.5 Auftragnehmer ist in jedem Fall berechtigt, den eigenen Firmennamen und/oder Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Auftragnehmer hat unabhängig von dem Umfang der übertragenen Nutzungsrechte in jedem Fall das Recht, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung vorzuführen und/oder vorführen zu lassen.
8.2 Nach Fertigstellung des Filmwerkes und vollständiger Bezahlung der Produktionskosten räumt Auftragnehmer dem Auftraggeber in dem vereinbarten zeitlichen und räumlichen Umfang die vereinbarten Nutzungsrechte an und aus dem Film ein, soweit sie Auftragnehmer selbst zustehen, von den Filmschaffenden übertragen worden sind oder in anderer Weise von dem Berechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben sind.
8.3 Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, das Recht, den Film in dem vereinbarten Umfang (zeitlich und räumlich) öffentlich vorzuführen sowie Kopien des Films zu verbreiten. Nicht Vertragsgegenstand sind der Erwerb und die Übertragung/ Einräumung von Rechten der Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, GVL) und/oder Rechte und Zustimmungen der FSK. Diese Rechte und/oder Zustimmungen sind vom Auftraggeber selbst auf eigene Kosten einzuholen.
8.4 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind insbesondere die Rechte zur Bearbeitung, Änderung, Ergänzung und fremdsprachigen Synchronisation, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden.
8.5 Auftragnehmer ist in jedem Fall berechtigt, den eigenen Firmennamen und/oder Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Auftragnehmer hat unabhängig von dem Umfang der übertragenen Nutzungsrechte in jedem Fall das Recht, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung vorzuführen und/oder vorführen zu lassen.
9. Haftung
9.1 Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet Auftragnehmer nur, soweit diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen. Eine darüber hinausgehende Haftung für Schäden wird nur im Rahmen der von Auftragnehmer abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung übernommen.
9.2 Sollte aufgrund von Umständen, die Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc.), der Auftragnehmer zu dem vereinbarten Termin nicht erscheinen bzw. zu spät eintreffen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden oder Folgen übernommen werden.
9.3 Finden auf Veranlassung des Auftraggebers Dreharbeiten in dessen Geschäfts- und/oder Betriebsräumen statt, ist eine Haftung von Auftragnehmer für etwaige Betriebsstörungen ausgeschlossen.
9.2 Sollte aufgrund von Umständen, die Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc.), der Auftragnehmer zu dem vereinbarten Termin nicht erscheinen bzw. zu spät eintreffen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden oder Folgen übernommen werden.
9.3 Finden auf Veranlassung des Auftraggebers Dreharbeiten in dessen Geschäfts- und/oder Betriebsräumen statt, ist eine Haftung von Auftragnehmer für etwaige Betriebsstörungen ausgeschlossen.
10. Kündigung
10.1 Der Auftraggeber hat ein 14-tägiges Rücktrittsrecht von diesem Vertrag. Es entstehen dem Auftraggeber dabei keine Kosten. Dieses Rücktrittsrecht kommt nicht zur Anwendung, wenn die Produktion oder Vorarbeiten auf Wunsch des Auftraggebers bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist begonnen haben.
10.2 Bei Zugang der Kündigung spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Ausführungstermin schuldet der Auftraggeber 10 % der vereinbarten Vergütung.
Bei Zugang der Kündigung spätestens 1 Woche vor dem geplanten Ausführungstermin schuldet der Auftraggeber 25 % der vereinbarten Vergütung.
Bei Zugang der Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt schuldet der Auftraggeber 50 % der vereinbarten Vergütung; erfolgt die Beendigung jedoch zu einem Zeitpunkt, an dem bereits Leistungen erbracht wurden (Aufbau, Einrichtung der Technik, Filmaufnahmen) ist die Vergütung in vollem Umfang geschuldet.
10.3 Das unter 10.2 Erwähnte gilt nicht, wenn die vorzeitige Beendigung aus Gründen erfolgt, die nicht in der Sphäre des Auftraggebers liegen und auf höherer Gewalt beruhen. Hierzu zählen insbesondere die Unmöglichkeit der Ausführung des Auftrages wegen Unwetters, politischer Umstürze, Krankheit oder Tod einer am Produktionsprozess beteiligten, nicht zu ersetzenden Person.
10.4 In jedem Falle schuldet der Auftraggeber jedoch bei einer vorzeitigen Beendigung die Erstattung der nachgewiesenen Auslagen, insbesondere Fahrt- und Übernachtungskosten.
10.2 Bei Zugang der Kündigung spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Ausführungstermin schuldet der Auftraggeber 10 % der vereinbarten Vergütung.
Bei Zugang der Kündigung spätestens 1 Woche vor dem geplanten Ausführungstermin schuldet der Auftraggeber 25 % der vereinbarten Vergütung.
Bei Zugang der Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt schuldet der Auftraggeber 50 % der vereinbarten Vergütung; erfolgt die Beendigung jedoch zu einem Zeitpunkt, an dem bereits Leistungen erbracht wurden (Aufbau, Einrichtung der Technik, Filmaufnahmen) ist die Vergütung in vollem Umfang geschuldet.
10.3 Das unter 10.2 Erwähnte gilt nicht, wenn die vorzeitige Beendigung aus Gründen erfolgt, die nicht in der Sphäre des Auftraggebers liegen und auf höherer Gewalt beruhen. Hierzu zählen insbesondere die Unmöglichkeit der Ausführung des Auftrages wegen Unwetters, politischer Umstürze, Krankheit oder Tod einer am Produktionsprozess beteiligten, nicht zu ersetzenden Person.
10.4 In jedem Falle schuldet der Auftraggeber jedoch bei einer vorzeitigen Beendigung die Erstattung der nachgewiesenen Auslagen, insbesondere Fahrt- und Übernachtungskosten.
11. Rücktrittsrecht
11.1 Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn:
die Erbringung der Leistung objektiv oder subjektiv unmöglich im Sinne des § 275 BGB ist,
der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und hierdurch die Ausführung des Auftrags unzumutbar erschwert wird,
aufgrund äußerer Bedingungen (z.B. Wetterlage, Sicht- und Lichtverhältnisse) eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags nicht möglich ist, bzw. dieser nicht ohne eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit der beteiligten Personen und/oder der eingesetzten Technik ausgeführt werden kann,
eine zur Ausführung des Auftrags auf Antrag von Auftragnnehmer erteilte behördliche Genehmigung (z.B. Drehgenehmigung, Fluggenehmigung) widerrufen oder zurückgenommen wird, bzw. aus anderen Gründen ihre Bestandskraft verliert.
11.2 Der Rücktritt ist gegenüber dem Auftraggeber in Textform zu erklären und zu begründen.
11.3 Sollte der Rücktritt aus Gründen erfolgen, die Auftraggeber zu vertreten hat, bleibt der Vergütungsanspruch von Auftragnehmer aufrecht erhalten.
11.4 In jedem Falle schuldet Auftraggeber bei einem Rücktritt durch Auftragnehmer die Erstattung der nachgewiesenen Auslagen, insbesondere Fahrt- und Übernachtungskosten.
11.5 Bei absehbarer Krankheit von Auftragnehmer und Nichtverschiebbarkeit der Dreharbeiten, wird ein Ersatz durch Auftragnehmer gestellt, der anstelle von Auftragnehmer die Dreharbeiten durchführt. Dafür besteht jedoch keine Garantie. Falls sich kein Ersatz finden lässt und die Dreharbeiten nicht zu einem späteren Zeitpunkt umsetzbar sind, tritt Auftragnehmer vom Auftrag zurück. Sobald dies absehbar ist, wird Auftraggeber umgehend darüber informiert.
die Erbringung der Leistung objektiv oder subjektiv unmöglich im Sinne des § 275 BGB ist,
der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und hierdurch die Ausführung des Auftrags unzumutbar erschwert wird,
aufgrund äußerer Bedingungen (z.B. Wetterlage, Sicht- und Lichtverhältnisse) eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags nicht möglich ist, bzw. dieser nicht ohne eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit der beteiligten Personen und/oder der eingesetzten Technik ausgeführt werden kann,
eine zur Ausführung des Auftrags auf Antrag von Auftragnnehmer erteilte behördliche Genehmigung (z.B. Drehgenehmigung, Fluggenehmigung) widerrufen oder zurückgenommen wird, bzw. aus anderen Gründen ihre Bestandskraft verliert.
11.2 Der Rücktritt ist gegenüber dem Auftraggeber in Textform zu erklären und zu begründen.
11.3 Sollte der Rücktritt aus Gründen erfolgen, die Auftraggeber zu vertreten hat, bleibt der Vergütungsanspruch von Auftragnehmer aufrecht erhalten.
11.4 In jedem Falle schuldet Auftraggeber bei einem Rücktritt durch Auftragnehmer die Erstattung der nachgewiesenen Auslagen, insbesondere Fahrt- und Übernachtungskosten.
11.5 Bei absehbarer Krankheit von Auftragnehmer und Nichtverschiebbarkeit der Dreharbeiten, wird ein Ersatz durch Auftragnehmer gestellt, der anstelle von Auftragnehmer die Dreharbeiten durchführt. Dafür besteht jedoch keine Garantie. Falls sich kein Ersatz finden lässt und die Dreharbeiten nicht zu einem späteren Zeitpunkt umsetzbar sind, tritt Auftragnehmer vom Auftrag zurück. Sobald dies absehbar ist, wird Auftraggeber umgehend darüber informiert.
12. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
12.1 Der Auftraggeber hat eine Mitwirkungspflicht. Daraus entsteht die zeitnahe Unterbreitung von notwendigen Informationen (z. B. der Text im Video, gewünschte Hintergrundmusik usw.). Wird diese Information nicht zur Verfügung gestellt, besteht die Möglichkeit, dass Auftragnehmer die daraus entstehenden Kosten berechnet.
12.2 Für alle Daten, die Auftragnehmer zur Produktion übergeben werden, wie z. B. selbsterstellte Konzepte, Storyboard, selbstgedrehte Filmsequenzen, eigene Musik, eigene Fotos des Auftraggebers, Grafikmaterial (z.B. Firmenlogo) usw., erhält Auftragnehmer die uneingeschränkten Nutzungsrechte. Gleichfalls versichert der Auftraggeber, alle Rechte an diesen Daten zu besitzen und dass Ansprüche aus Rechten Dritter daran nicht bestehen. Auftraggeber stellt Auftragnehmer diesbezüglich von jeden Haftungsansprüchen gegenüber Dritten frei.
12.3 Bei Aufnahmen von Personen, die vom Auftraggeber für die Dreharbeiten engagiert werden (z.B. Angestellte als Komparsen) und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen.
12.4 Auftraggeber haftet zudem für die Nichteinhaltung zugesagter Zuarbeiten. Das können z. B. zugesagte Beschaffung von Drehgenehmigungen, Organisation von Komparsen, Requisiten usw. sein.
12.5 Entstehen aus diesem Versäumnis Leistungen durch zusätzliche Dreharbeiten oder andere Ausfälle, werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
12.2 Für alle Daten, die Auftragnehmer zur Produktion übergeben werden, wie z. B. selbsterstellte Konzepte, Storyboard, selbstgedrehte Filmsequenzen, eigene Musik, eigene Fotos des Auftraggebers, Grafikmaterial (z.B. Firmenlogo) usw., erhält Auftragnehmer die uneingeschränkten Nutzungsrechte. Gleichfalls versichert der Auftraggeber, alle Rechte an diesen Daten zu besitzen und dass Ansprüche aus Rechten Dritter daran nicht bestehen. Auftraggeber stellt Auftragnehmer diesbezüglich von jeden Haftungsansprüchen gegenüber Dritten frei.
12.3 Bei Aufnahmen von Personen, die vom Auftraggeber für die Dreharbeiten engagiert werden (z.B. Angestellte als Komparsen) und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen.
12.4 Auftraggeber haftet zudem für die Nichteinhaltung zugesagter Zuarbeiten. Das können z. B. zugesagte Beschaffung von Drehgenehmigungen, Organisation von Komparsen, Requisiten usw. sein.
12.5 Entstehen aus diesem Versäumnis Leistungen durch zusätzliche Dreharbeiten oder andere Ausfälle, werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrages hiervon unberührt.
13.2 Änderungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform einschließlich Fax und E-Mail.
13.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Fabrikfilm gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.4 Erfüllungsort ist der Sitz von Auftragnehmer in Leipzig.
13.5 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Leipzig.
13.2 Änderungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform einschließlich Fax und E-Mail.
13.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Fabrikfilm gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.4 Erfüllungsort ist der Sitz von Auftragnehmer in Leipzig.
13.5 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Leipzig.